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Satzung


I. Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr des Vereins


§ 1

1.    Der Verein führt den Namen „Verband der Szenenbildner, Filmarchitekten und Kostümbildner in Europa e.V.“.

2.    Er hat seinen Sitz in München.

3.    Zweck des Vereins ist:

a)    Die Wahrung, Pflege und Förderung der beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der in der Bundesrepublik Deutschland und Europa für Fernsehen und Film tätigen Szenenbildner, Filmarchitekten und Kostümbildner;
b)    durch deren Interessenvertretung gegenüber den Rundfunk- und Fernsehanstalten, der Filmwirtschaft, den Gewerkschaften sowie Ministerien und gesetzgebenden Körperschaften;
c) auf allen Gebieten der Fernseh- und Filmpolitik und der daraus entstehenden Gesetzgebung und Verordnungen;
d) Kultur und vor allem Filmkultur in jeder Hinsicht zu fördern und auf eine Steigerung der Qualität von Produktion im Medienbereich hinzuwirken.

§ 2

Der Verein kann Mitglied anderer Organisationen werden oder mit diesen zusammenarbeiten.

§ 3

1.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2.    Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb besteht nicht.

II. Mitgliedschaft

§ 4

1.    Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder.

2.    Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder Szenenbildner/in, Filmarchitekt/in, Kostümbildner/in sowie jeder Requisiteur/in, Gewandmeister/in, Maskenbildner/in und sowie jeder Filmschaffende im Bereich der Spezialeffekte / visuell effekts sowie artverwandte und den vorgenannten Berufsgruppen beigeordnete Filmschaffende werden.
 
3.    Die Möglichkeit einer ordentlichen Mitgliedschaft im Verein besteht auch für Personen, die eines unter § 2 genanntem Berufsziel anstreben und derzeit als Assistent/in tätig sind.

4.    Personen, die die Zielsetzung aktiv unterstützen und seine Aufgabe fördern, können als außerordentliche Mitglieder in den Verein aufgenommen werden.

5.    Personen die sich um den Berufsstand der Szenenbildner, Filmarchitekten und Kostümbildner sowie der Requisiteure und Gewandmeister oder den unter Ziff. 2 weiteren genannten Berufsgruppen und den von ihnen verfolgten Zweck besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

6.    Personen, die sich verpflichten, den Verband finanziell durch Zahlungen eines monatlichen oder jährlichen Beitrages zu unterstützen, können fördernde Mitglieder des Verbandes werden.

7.    Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.

8.    Über die Aufnahme entscheidet der Präsident des Vereines. Er kann die Annahme des Aufnahmeantrages von der Beibringung eines geeigneten Tätigkeitsnachweises abhängig machen. Die Aufnahme in den Verein ist dem Antragsteller formlos schriftlich mitzuteilen. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages ist dem Antragsteller mittels Einschreiben/Rückschein schriftlich mitzuteilen.

9.    Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Antragsteller binnen eines Monats nach Zugang der Ablehnung durch eingeschriebenen Brief den Vorstand zur Entscheidung über seinen Aufnahmeantrag anrufen. Über den Antrag wird in der nächsten ordentlichen Vorstandssitzung entschieden. Das Ergebnis ist dem Antragsteller durch Einschreiben/Rückschein mitzuteilen.

10.    Die Ernennung zum Ehrenmitglied, zum außerordentlichen oder zum fördernden Mitglied erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Die Ernennung kann auf dieselbe Weise wieder rückgängig gemacht werden.

11.    Ehrenmitglieder, außerordentliche und fördernde Mitglieder sind berechtigt, ohne Stimmrecht an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Weitergehende Mitgliedsrechte bestehen nicht.

12.    Die Altmitglieder des Vereines sowie die neu hinzutretenden Mitglieder werden jeweils einer der unter § 7 dieser Satzung genannten Abteilungen zugeordnet.
Die Zuordnung erfolgt durch den Präsidenten und wird den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt. Die Mitglieder können binnen eines Monats nach Mitteilung ihrer Einordnung Beschwerde einlegen. Die Beschwerde wird auf der nächsten Vorstandssitzung behandelt. Der Vorstand beschließt abschließend über die Einteilung. Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Der Beschluss wird durch Vorstand auf der nächsten ordentlichen Vorstandssitzung getroffen.

§ 5

1.    Die Mitglieder sind aufgerufen, den Zweck und die Bestrebung des Vereins durch Mitarbeit und Informationserteilung an den Vorstand zu fördern.

2.    Jedes Mitglied hat gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, sowie das Recht, Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu stellen. Die Beschränkungen des § 4 Ziff. 11 werden hiervon nicht abgeändert.

3.    Für die Aufnahme in den Verein wird eine Aufnahmegebühr fällig. Diese Aufnahmegebühr wird durch den Vorstand in einer Aufnahmegebührenordnung festgesetzt. Die Aufnahmegebühr kann für die unterschiedlichen Berufsbilder, die unterschiedlichen Mitgliedsarten und nach dem Alter bzw. der Berufserfahrung variieren. Der Vorstand kann bei der Erstellung der Aufnahmegebührenordnung frei entscheiden. Der Vorstand kann in besonderen Einzelfällen den Aufnahmebetrag stunden, ermäßigen oder erlassen.
 
4.    Für die Mitgliedschaft im Verein wird ein monatlicher Mitgliedsbeitrag erhoben.
Der Vorstand erlässt für den Mitgliedsbeitrag eine Mitgliedsbeitrag-Gebührenordnung. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft-Gebührenordnung nach freiem Ermessen festsetzen. Er kann die Mitgliedschaft-Gebührenordnung insbesondere nach den Berufsgruppen, der Mitgliedschaftsart und dem Alter und der Erfahrung, sowie der wirtschaftlichen Situation der Mitglieder staffeln.
Die Änderung der Gebührenordnung findet jeweils zum 01.01. eines Jahres statt, soweit der Beschluss zur Änderung der Gebührenordnung spätestens bis zum Ablauf des Monats August des Vorjahres beschlossen worden ist. Sollte der Beschluss zur Änderung der Gebührenordnung zwischen dem 1. September und dem 31. Dezember des vorausgehenden Jahres gefasst worden sein, so tritt die Änderung der Gebührenordnung erst zum 1. Januar des übernächsten Jahres ein. In besonderen Fällen kann der Vorstand die Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen. Die Mitgliedsbeiträge sind am 01. eines jeden Monats zur Zahlung fällig.

§ 6

Die Mitgliedschaft endet:

1.    durch Austrittserklärung in schriftlicher Form gegenüber dem Verein, die nur zum Ablauf eines Geschäftsjahres erfolgen kann und für deren Zugang eine Frist von drei Monaten gewahrt werden muss;

2.    durch Tod oder Berufsaufgabe;

3.    durch Ausschluss. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied dem Ansehen oder dem Zweck des Vereins gröblich zuwider handelt, oder wenn es mit den Beiträgen mindestens in Höhe eines Halbjahresbeitrages in Rückstand ist und diesen Rückstand trotz Mahnung nicht innerhalb zweier Monate ab Mahnung bezahlt hat. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen oder persönlichen Anhörung zu geben. Die Anhörung findet vor dem Vorstand statt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.


III. Abteilungen des Vereins

§ 7

Der Verein gliedert sich in sieben unselbstständige Abteilungen.
Die Abteilungen sind:

    - Szenenbild / Szenenbildassistenten
    - Baubühne / Location scout / Story board
    - Requisite
    - Kostümbild / Kostümbildassistenten
    - Stylist / Garderobiere / Schneider
    - Maskenbild
    - Spezialeffekte / visuell effects

§ 8

Mit der Unterteilung in Abteilungen wird eine bessere Repräsentation der genannten Berufsgruppen bezweckt. Die Abteilungen können aus ihrer Mitte einen Abteilungs-vorstand aus jeweils drei Mitgliedern bestimmen.
Für die Wahl des Abteilungsvorstands gelten die Regelungen, die für die Wahl der gekorenen Vorstandsmitglieder des Vereins gelten, solange sich die Abteilungen keine eigene Geschäftsordnung zur Wahl ihrer Abteilungsvorstände geben. Dabei werden jeweils ein Abteilungsvorsitzender und zwei weitere Abteilungsvorstände gewählt. Die Wahl der Abteilungsvorstände und des Abteilungsvorsitzenden finden jeweils am Tag der Mitgliederversammlung des Verbandes vor der Mitgliederversammlung statt. Der Abteilungsvorsitzende ist ein geborenes Vorstandsmitglied des Verbandsvorstandes. Seine Befugnisse als geborenes Mitglied des Verbandsvorstandes ergeben sich aus § 15 Ziff. 3 dieser Satzung. Über die Sitzung der Abteilungsmitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen.

IV. Organe des Vereins

§ 9

Organe des Vereins sind:

1.    Die Mitgliederversammlung
2.    Der Vorstand
3.    Der/ Die Präsident/in

V. Sonstiges

§ 10

1.    In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der der Vorstand mindestens vier Wochen im Voraus unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich einlädt. Die Einladung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Ladung mittels einfachen Briefes bis spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung durch Aufgabe bei der Post versendet worden ist. Die Ladung erfolgt an die letzte bekannte Wohnadresse des Mitgliedes. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in der ersten Jahreshälfte eines jeden Kalenderjahres stattfinden.

2.    Darüber hinaus sind Mitgliederversammlungen dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dieses erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder es durch schriftlichen Antrag an den Vorstand verlangen. Darüber hinaus kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Ladungsfristen und Ladungsformen der ordentlichen Mitgliederversammlung.

3.    Die Tagesordnung kann im Verlauf der Sitzung durch Mehrheitsbeschluss ergänzt werden, über deren Gegenstände werden Beschlüsse gefasst.

§ 11

1.    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder persönlich anwesend oder ordnungsgemäß vertreten sind, wobei jedes anwesende Mitglied bis zu fünf nicht erschienene Mitglieder auf Grund schriftlicher Vollmacht vertreten kann. Darüber hinaus müssen mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sein.

2.    Die Vertretung nicht anwesender Mitglieder durch andere Mitglieder ist nur auf Grund schriftlicher Vollmacht möglich. Die schriftliche Vollmacht muss bei der Mitgliederversammlung der Versammlungsleitung vorgelegt werden.

§ 12

1.    Der/die Präsident/in leitet als Vorsitzende/r die Mitgliederversammlung. Sollte der/die Präsident/in verhindert sein, so leitet der/die stellvertretende Präsident/in die Mitgliederversammlung. Sollten beide Vorgenannten verhindert sein, so wird die Versammlung vom lebensältesten anwesenden Mitglied des Vorstandes geleitet.

2.    Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.

§ 13

1.    Die ordentliche Mitgliederversammlung berät und beschließt über die einzelnen Tagesordnungspunkte sowie über die ihr gemäß § 32 - 35 BGB und der Satzung zugeordneten Angelegenheiten; sie beschließt über den Rechenschafts- und Geschäftsbericht für das vergangene Jahr, die Entlastung des Vorstandes und des/der Präsident/in.

2.    Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt die gekorenen Vorstandsmitglieder.

3.    Die Mitgliederversammlung bestimmt bei Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zunächst in offener Abstimmung per Handaufheben einen Wahlausschuss, dem er für die Dauer der Wahlen die Versammlungsleitung übertragen wird. Mitglieder des Wahlausschusses können sich nicht für den Vorstand oder das Präsidenten/ stellvertetender Präsidentenamt bewerben. Der Wahlausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Gewählt sind die drei Mitglieder, die in drei Wahlgängen jeweils die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten.

4.    Wahlvorschläge können vom bisherigen Vorstand sowie jedem auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglied eingebracht werden.

5.    Die Abstimmung zur Wahl der Vorstandsmitglieder und zur Wahl des/der Präsidenten/in und des/der stellvertretenden Präsidenten/in erfolgt per Handaufheben. Gewählt ist der Kandidat, der die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Sollte im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen, so findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem wieder die beiden Kandidaten antreten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Sollten mehr als zwei Kandidaten die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, so findet die Abstimmung zwischen den Kandidaten statt, die die gleiche Anzahl an Stimmen im ersten Wahlgang auf sich vereinigen konnten. Gewählt ist im zweiten Wahlgang, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Sollten mehr als ein Kandidat die meisten Stimmen auf sich vereinigen, so entscheidet das Los. Die Mitgliederversammlung kann eine andere Abstimmungsart als die offene Abstimmung per Handaufheben beschließen.
Die Mitgliederversammlung bestimmt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 14

Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das vom Vorsitzenden der Versammlung sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.  

§ 15

1.    Der Vorstand besteht aus zwei gekorenen und bis zu sieben geborenen Mitgliedern.

2.    Die gekorenen Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. (...)

3.    Die geborenen Vorstandsmitglieder werden von den sieben unter § 7 genannten Abteilungen entsandt.

Anmerkung: Einteilung der Mitglieder in Abteilungen
- Wahl der Vorstandsmitglieder
Die geborenen Vorstandsmitglieder werden durch Wahl der einzelnen Abteilungen gemäß § 8 der Satzung bestimmt. Sollte die Mitgliederzahl der einzelnen Abteilungen zum 01.01. des Jahres, in dem die Vorstandswahl stattfindet weniger als 15 betragen, so ist das entsandte Vorstandsmitglied bei den Vorstandssitzungen teilnahme-, rede- und antragsberechtigt. Ein Stimmrecht steht ihm jedoch nicht zu. Soweit eine Abteilung zum 01.01. des Wahljahres über 15 oder mehr Mitgliedern verfügt, ist das von ihm entsandte Vorstandsmitglied vollberechtigt und verfügt über ein Stimmrecht.

4.    Die gekorenen Vorstandsmitglieder werden regelmäßig für zwei Jahre gewählt; sie bleiben aber immer so lange im Amt, bis die Mitgliederversammlung neue Mitglieder in den Vorstand gewählt hat. Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 16

1.    Der Vorstand ist für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung oder dem/der Präsident/in zugewiesen sind.

2.    Der Vorstand ist bei Anwesenheit der einfachen Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Besteht der Vorstand aus mehr als fünf stimm-berechtigten Mitgliedern, so liegt Beschlussfähigkeit bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern vor. Der Vorstand muss mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung zur Vorstandssitzung geladen sein. Auf die Ladungsfrist kann verzichtet werden, wenn sämtliche Mitglieder des Vorstandes anwesend sind und einen diesbezüglichen Beschluss fassen. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen. Die Ladung erfolgt durch Versendung eines einfachen Briefes an die letzte bekannte Wohnadresse des Vorstandsmitgliedes. Die Ladung gilt als rechtzeitig erfolt, wenn der Brief 14 Tage vor der Vorstands-sitzung versandt worden ist.

3.    Für Entscheidungen des Vorstandes gilt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Präsidenten/in. Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von mindestens ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen der wahlberechtigten Vorstandsmitgliedern notwendig. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.

4.    Die Sitzung des Vorstandes wird von dem/der Präsident/in geleitet. Sollte der/die Präsident/in verhindert sein, so übernimmt der/die stellvertretende Präsident/in die Leitung der Vorstandssitzung. Sollten beide Vorgenannten verhindert sein, so leitet das lebensälteste, anwesende, stimmberechtigte Vorstandsmitglied die Vorstandssitzung. Der Vorstand soll mindestens dreimal im Jahr tagen. Der Vorstand kann jedoch beschließen, eine größere Anzahl von regulären Vorstandssitzungen pro Jahr abzuhalten.

5.    Über alle Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Schriftführer sowie vom Vorsitzenden der Vorstandssitzung zu unterzeichnen.

6.    Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte und zur Wahrung der Interessen des Verbandes einen Geschäftsführer bestellen.

7.    Eine außerordentliche Vorstandssitzung kann unter Angabe der Gründe durch jedes Vorstandsmitglied einberufen werden.

§ 17

1.    Der/Die Präsident/in wird von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder gewählt. Der/die Präsident/in muss entweder Mitglieder der Abteilung Szenenbild oder Mitglied der Abteilung Kostümbild sein.

2.    Der/die Präsident/in trifft in den Phasen zwischen den Vorstandssitzungen die eilbedürftigen Entscheidungen, soweit auf Grund der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit eine Verschiebung nicht bis zur nächsten Vorstandssitzung möglich ist. In Angelegenheiten von besonderer Relevanz, insbesondere vor Abschluss von Tarifverträgen und ähnlichen Vereinbarungen, hat der Präsident die Entscheidung des Vorstandes durch Einberufung einer außerordentlichen Vorstandssitzung herbeizuführen. Darüber hinaus stehen dem/der Präsidenten/in die in dieser Satzung bestimmten Befugnisse zu.

3.    Der/die stellvertretende Präsident/in vertritt den/die Präsidenten/in, soweit der/die Präsident/in nicht zur Verfügung steht.

§ 18

Der Verein wird nach außen von dem/der Präsidenten/in oder dem/der stellvertretenden Präsidenten/in zusammen mit einem weiteren stimmberechtigten Vorstandsmitglied vertreten.

§ 19

1.    Für die Änderung der Satzung ist der Vorstand zuständig.

2.    Für die Änderung des Vereinszweckes ist der Vorstand zuständig. Hier gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Änderung der Satzung.

3.    Für die Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung zuständig.
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit mindestens ¾ der abgegebenen Stimmen bei persönlichem Erscheinen von mehr als der Hälfte der Mitglieder. Bei der Auflösung ist gleichzeitig die Verwendung des Vereinsvermögens zu beschließen, welches einem dem Zweck des Vereines dienenden Vorhabens zuzuführen ist.

§ 20

Für den Zeitraum bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung des Jahres 2008 bleibt der bisherige Vorstand im Amt. Auf Grund der Strukturänderung im Verein ist eine Besetzung der geborenen Vorstände nicht möglich.  Ein/e Präsident/in und ein/e stellvertretender/e Präsident/in wird erst in der ordentlichen Mitgliederversammlung des Jahres 2008 bestimmt. Bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung des Jahres 2008 wird der Verband, wie in der alten Satzung festgelegt, von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern vertreten. Die weiteren Aufgaben des/der Präsidenten/in werden bis zur ordentlichen Mitglieder-versammlung des Jahres 2008 vom Vorstand wahrgenommen.
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